Kegelsportverein "GRÜN-WEISS" 1919 Hagenest e.V.   

Alle Interessierten sind herzlich eingeladen Donnerstags zwischen 17 und 22 Uhr beim offenen Training vorbeizuschauen!

Satzung

 


 

 

 

§1

Grundanliegen

 

1.     Der Kegelsportverein "GRÜN-WEISS" 1919 Hagenest e.V. mit Sitz in Hagenest verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Borna eingetragen. Er ist Mitglied der Dachorganisation Landessportbund Sachsen.

2.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist eine parteiunabhängige, demokratisch arbeitende Vereinigung. Der Verein stellt die vereinseigenen bzw. die ihm zur Nutzung übergebenen Räumlichkeiten und Anlagen zur gemeinnützigen Nutzung zur Verfügung.
Die Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung für die Nutzung der Vereinsanlage.

 

§2

Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

2.     Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

3.     Der Antrag zur Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.

4.     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

5.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

·Austritt

·Tod

·Ausschluss

·Auflösung des Vereins

6.     Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt erfolgt am Ende eines Kalendervierteljahres. Der Antrag ist vier Wochen vor Beendigung eines Kalendervierteljahres einzureichen.

7.     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn

·eine Nichteinhaltung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins vorliegen

·trotz Mahnung die satzungsgemäßen Beiträge nicht termingerecht

·gezahlt werden

·Verstöße gegen die Interessen des Vereins vorliegen

·bei grob unsportlichem Verhalten

·bei unehrenhaften Handlungen


 

§3

Beiträge und Finanzen

 

1.     Der Verein finanziert sich aus:

·Mitgliedsbeiträgen

·Zuführungen aus dem kommunalen Bereich

·Sponsoren

2.     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe der finanziellen Forderungen für die Nutzung der Anlage zu gemeinnützigen Zwecken sind im jährlichen Finanzplan festzulegen.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Anträge über Bereitstellung finanzieller Mittel bedürfen der Schriftform.

5.     Für anspruchsberechtigte Mitglieder des Vereins, die ehrenamtlich tätig sind, kann eine allgemeine Aufwandspauschale (Ehrenamtspauschale) bis zu 500,00 €/Jahr aus der Vereinskasse gezahlt werden. Dieser Personenkreis ist durch den Vorstand festzulegen und zu protokollieren.

6.     Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7.     Zwischen den Ehrenamtlichen und dem Verein ist ein Vertrag über ehrenamtliche Tätigkeit abzuschließen. Gegenstand des Vertrages sind Art der Tätigkeit, Beginn und Ende der Tätigkeit, Kündigungsfristen, Höhe der Aufwandsentschädigung.

8.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9.     Der Finanzplan ist am Ende eines Geschäftsjahres bis zum 15. Februar zu kontrollieren und neu zu erarbeiten. Finanzielle Forderungen der Vereinsmitglieder aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr sind bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu stellen. Nach diesem Termin erlischt jeder Anspruch.

 

§4

Organisation des Vereins

 

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung mit Rechenschaftslegung des Vorstandes und des Schatzmeisters ist im zweiten Quartal eines jeden Jahres durchzuführen.

2.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn:

·es der Vorstand beschließt

·ein Viertel der Mitglieder es beim Vorstand mit Angabe der Gründe schriftlich fordert

3.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Kegelsportstätte. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Veröffentlichung hat 14 Tage vor Versammlungstermin zu erfolgen.

4.     Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst

5.     Änderungen der Tagesordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

6.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu beurkunden.

7.     Die Leitung des Vereins wird vom Vorstand ausgeübt
Der Vorstand wird gebildet aus:

·dem Vorsitzenden (fungiert gleichzeitig als Geschäftsführer)

·dem stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig verantwortlich für den Spielbetrieb)

·dem Schatzmeister

Jeder der Vorstandsmitglieder besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
In Ausnahmefällen wird die Funktion des Vorsitzenden von seinem
Stellvertreter übernommen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit zur Jahreshauptversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Zur Unterstützung des Vorstandes werden die Ressortleiter für Frauensport Kinder- und Jugendsport eingesetzt. Die Ressortleiter werden jährlich zur Hauptversammlung gewählt.

 

 

§5

Ordnungsmaßnahmen

 

1.     Verstöße gegen die Satzung werden vom Vorstand mit:

·Verweis

·angemessene Geldbuße

·Ausschluss


geahndet.

 

2.     Vor Ausspruch einer dieser Maßnahmen ist mit den betreffenden Vereinsmitgliedern eine Anhörung durchzuführen.

3.     Gegen eine Ablehnung zur Aufnahme (§ 2) sowie gegen eine Ordnungsmaßnahme (§ 5 Pkt. 1) ist Einspruch zulässig. Dieser Einspruch ist schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§6

Auflösung des Vereins

 

1.     Die Auflösung des Vereins kann mit einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.     Die Einberufung der Versammlung erfolgt, wenn

·der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen hat

·von 2/3 der Mitglieder eine schriftliche Aufforderung vorliegt.

3.     Die Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

4.     Beschlüsse müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.

5.     Über weitere Nutzung der Sportanlagen sowie über die Verwendung eventuell vorhandener finanzieller Mittel wird in dieser Versammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.

 

 

§7

Einführungsbestimmungen

 

1.     Die Satzung wird in einer Mitgliederversammlung genehmigt. Zur Genehmigung ist eine einfache Mehrheit der Versammlungsteilnehmer notwendig.

2.     Das Ergebnis der Versammlung, wie auch alle anderen Versammlungen, sind zu protokollieren.

3.     Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.04.2015 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.